AGB

Allgemeine Verkaufs-, Lieferungs- und Zahlungsbedingungen

Stand Mai 2004

I. Allgemeines

  1. Nachstehende Lieferungs- und Zahlungsbedingungen sind für den gesamten Geschäftsverkehr zwischen uns und unseren Kunden.
  2. Abweichende Einkaufsbedingungen des Käufers sind grundsätzlich unwirksam, auch wenn wir diesen nicht ausdrücklich widersprechen. Abweichungen von unseren nachstehenden Lieferungs- und Zahlungsbedingungen bedürfen zu ihrer Gültigkeit unserer ausdrücklichen schriftlichen Bestätigung. Insbesondere gelten die Regelungen über den Eigentumsvorbehalt in jedem Fall auch bei entgegenstehenden Einkaufsbedingungen des Käufers.
  3. Sollten eine oder mehrere der nachstehenden Bedingungen nicht rechtwirksam sein, oder durch eine Änderung der Gesetzgebung oder Rechtssprechung nicht rechtsbeständig bleiben, oder sollten sich Lücken im Vertrag ergeben, so berührt das die Wirksamkeit des übrigen Vertragsinhaltes nicht. An die Stelle der unwirksam gewesenen oder gewordenen Festlegungen treten die Vereinbarungen, die beide Vertragspartner anstelle der rechtlich unwirksamen gewollt hatten, soweit sie den üblichen Geschäftsgepflogenheiten und den guten Sitten nach Treu und Glauben entsprechen.

II. Angebote und Aufträge

  1. Unsere Angebote sind freibleibend, Liefermöglichkeit und Zwischenverkauf bleiben vorbehalten.
  2. Angebote, Kataloge usw. dürfen weder im Ganzen noch teilweise weder in Original noch in Vervielfältigung dritten Personen zugänglich gemacht werden.
  3. Angaben über Maße und Ausführungen in Angeboten und Drucksachen sind für uns unverbindlich; kleine Abweichungen behalten wir uns vor.
  4. Beanstandungen von Auftragskopien und Auftragsbestätigungen sind sofort, spätestens aber innerhalb einer Woche, gelten zu machen.
  5. Mit der Auftragserteilung bestätigt der Käufer seine Kreditwürdigkeit und Zahlungsfähigkeit.

III. Preise

  1. Unsere Preise sind freibleibend Berechnet werden die am Tag der Lieferung gültigen Preise. Bestätigte Preise gelten nur bei Abnahme der bestätigten Mengen.
  2. Unsere Preise verstehen sich sämtlich netto, zuzüglich Mehrwertsteuer in der am Tag der Lieferung gültigen Höhe und gelten bei Bestellungen im Warenwert bis zu 250,- € , zur Lieferung ab Lager, ausschließlich Verpackung. Bestellungen ab 250,- € Warenwert werden ausschließlich Verpackung franko zuständiger Bahnstation des Bestellers geliefert. Flächenfracht und Rollgeld gehen zu Lasten des Empfängers. Beim Versand durch Paketdienste trägt der Kunde die Versandgebühren und Verpackungsspesen bis zu einem Warenwert von 250,- € in Höhe von mindestens 6,- € selbst. Bei Zufuhr durch eigenen LKW behalten wir uns für Einzelanlieferungen unter einem Warenwert von 50,- € tragen unabhängig von der Versandart einen Mindermangenzuschlag von 4,- € Transportversicherung ist in den Preisen nicht enthalten.
  3. Verpackung wird zu Selbstkosten berechnet und nicht zurückgenommen.

IV. Lieferung

  1. Lieferfristen und -termine gelten als nur annähernd vereinbart. Die Liefertermine werden nach Möglichkeit eingehalten, sind für uns jedoch unverbindlich. Teillieferungen und deren Berechnung behalten wir uns vor. Die angegebenen Lieferzeiten beginnen erst nach der Klärung sämtlicher Ausführungseinzelheiten. Bei Auftrags- änderungen, die auf Wunsch des Kunden vorgenommen werden, beginnen sämtliche Lieferfristen von neuem zu laufen.
  2. Die Lieferung verlängert sich angemessen bei höherer Gewalt, Arbeitskämpfen, Unruhen, behördlichen Maßnahmen, Ausbleiben von Zulieferungen unserer Lieferanten und sonstigen unvorhersehbaren, unabwendbaren und schwerwiegenden Ereignissen für die Dauer der Störung.
  3. Das Verstreichen bestimmter Lieferfristen und -termine befreit den Käufer, der vom Vertrag zurücktreten oder Schadensersatz wegen Nichterfüllung verlangen will, nicht von der Setzung einer angemessenen, in aller Regel 14 Tage betragende Nachfrist zur Erbringung der Leistung und der Erklärung, dass er die Leistung nach Ablauf der Frist ablehnen werde. Liegt seitens des Verkäufers lediglich leichte Fahrlässigkeit vor, ist der Schadensersatz auf die Mehraufwendungen für einen Deckungskauf oder eine Ersatzvornahme beschränkt.
  4. Alle Lieferungen erfolgen ab Verladestelle auf Gefahr des Käufers, auch wenn sich der vereinbarte Preis frei Bahnstation des Bestellers versteht. Das gilt auch bei Lieferungen ab Werk. Die Beförderungs- und Verpackungsmittel sowie der Versandweg sind unserer Wahl unter Ausschluss jeder Haftung vorbehalten.
  5. Warenrückgaben sind nur nach unserer vorherigen Zustimmung zulässig, wenn die Waren fabrikneu und originalverpackt sind. Sie werden zu den zum Zeitpunkt der Lieferung gültigen Preisen gutgeschrieben. Wir Behalten uns vor, für die dadurch entstehenden Verwaltungskosten einen Abschlag von 15% des zu erstattenden Betrages vorzunehmen, mindestens jedoch 10,- € Ware, die nicht zum Lagersortiment gehört und extra bestellt bzw. extra angefertigt wurde, kann nicht zurückgenommen werden. Wird im Ausnahmefall davon abgewichen, gelten die gleichen Rücknahmegebühren, mindestens jedoch die Kosten, die der Vorlieferant in Rechnung stellt.

V. Beanstandungen

  1. Transportschäden und fehlende Packstücke sind am Tage des Empfangs der Ware schriftlich anzuzeigen. Schäden, auf dem Bahntransport oder bei Beförderung durch bahnamtliche LKW entstehen, müssen sofort bei Entladung des Wagens durch bahnamtliche Tatbestandsaufnahme festgestellt werden und sind durch die Bahn auch auf dem Frachtbrief zu bestätigen.
  2. Transportschäden und fehlende Packstücke bei Beförderung durch Speditions- LKW und durch unsere eigenen Fahrzeuge sind durch schriftliche Erklärung des LKW- Fahrers auf dem Frachtbrief bzw. Lieferschein zu belegen.
  3. Der Empfänger ist verpflichtet, innerhalb einer Woche nach Erhalt die Sendung zu prüfen und uns verdeckte Transportschäden oder fehlende Artikel unverzüglich schriftlich anzuzeigen, und zwar mit genauen Lieferdaten und Begründung. Dies gilt sinngemäß auch für alle anderen Schadens- und Mängelanzeigen.
  4. Mängelrügen müssen unverzüglich, spätestens eine Woche nach Eintreffen der Ware, schriftlich bei uns angezeigt werden. Insbesondere sind Sonderanfertigungen wie Schließanlagen, Sockelbleche und Schonschilder sowie Fensterbeschläge auf Maß sofort zu überprüfen.
  5. Mängel, die auch bei sorgfältiger Prüfung innerhalb dieser Frist nicht entdeckt werden können, sind aber in jedem Fall vor der Verarbeitung anzuzeigen. Die Verarbeitung erkennbar mangelhaften Materials wird ausdrücklich untersagt und dessen Aussonderung und Herausgabe verlangt; die Nichtbeachtung dieser Vorschrift führt zum Erlöschen aller Ansprüche. Drei Monate nach Lieferung können Ansprüche dieserhalb nicht mehr geltend gemacht werden. Falls irgendwelche Unstimmigkeiten erst nach der Montage festgestellt werden, gehen die Kosten der Demontage und Neumontage und eventuelle Folgschäden hieraus nicht zu unseren Lasten.

VI. Mängelhaftung

  1. Für Mängel der Lieferung – außer bei zugesicherten Eigenschaften oder bei schuldhafter Verletzung vertragswesentlicher Pflichten – haften wir unter Ausschluss weiterer Ansprüche wie folgt:
    a) Für alle Waren gelten die gesetzlichen Gewährleistungsfristen ab Gefahrübergang. Bei gewerblicher und/oder beruflicher Nutzung beträgt die Gewährleistungsfrist 12 Monate. Wird im Rahmen der Gewährleistung nachbessert oder nachgeliefert, löst dies keinen neuen Beginn der Gewährleistungsfrist aus.
    b) Bei gebrauchten Waren beträgt die Gewährleistungsfrist ab Gefahrenübergang bei privater Nutzung 12 Monate, bei gewerblicher und/oder beruflicher Nutzung wird die Gewährleistung ausgeschlossen. Im Übrigen gelten zur Beurteilung, ob eine Beanstandung berechtigt sind, ausschließlich die Garantie-, Verarbeitungs- und Montagebestimmungen des jeweiligen Herstellers.
  2. Bei berechtigter Beanstandung erfolgt nach Wahl des Verkäufers Nachbesserung fehlerhafter Ware oder Ersatzlieferung. Mehrfache Nachbesserungen sind zulässig.
  3. Im Falle der Mangelbeseitigung ist der Verkäufer verpflichtet, alle zum Zwecke der Mängelbeseitigung erforderlichen Aufwendungen insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialskosten zu tragen, soweit sich diese nicht dadurch erhöhen, dass die Kaufsache an einem anderen Ort als den Erfüllungsort verbracht wurde.
  4. Wenn der Verkäufer eine ihm gestellte angemessene Nachfrist verstreichen lässt, ohne den Mangel zu beheben oder Ersatz zu liefern oder ihm Nachbesserungen bzw. Ersatzlieferungen unmöglich ist, fehlschlägt oder vom Verkäufer verweigert wird, steht dem Käufer, der nicht Verbraucher ist, unter Ausschluss aller weiteren Ansprüche nur das Recht zu, von dem Vertrag zurückzutreten oder den Kaufpreis zu mindern.
  5. Die Gewährleistung erstreckt sich nicht auf Schäden, die entstandenen sind infolge normaler Abnutzung, mangelhafter Einbau- und Montagearbeiten oder fehlerhafter Inbetriebsetzung soweit von uns nicht verschuldet, fehlerhafter oder nachlässiger Behandlung oder Wartung, nicht sachgemäßer Beanspruchung sowie Nichtbeachtung der Montage- oder Bedienungsanleitungen und der einschlägigen Normen. Die Gewährleistung erstreckt sich insbesondere nicht auf die Abnutzung von Verschleißten. Verschleißteile sind alle sich drehenden Teile, alle Antriebsteile und Werkzeuge. Die Gewährleistungsansprüche erlöschen auch dann, wenn ohne unsere Genehmigung seitens des Bestellers oder eines Dritten Änderungsoder Instandsetzungsarbeiten vorgenommen werden.
  6. Gibt der Käufer uns keine Gelegenheit und angemessene Zeit, uns von dem Mangel zu überzeugen und gegebenenfalls die erforderliche Nacherfüllung (Nachbesserung oder Ersatzlieferung) vorzunehmen, entfallen alle Mängelansprüche.
  7. Weitere Ansprüche des Käufers, insbesondere wegen Fehlens zugesicherter Eigenschaften oder aufgrund von Schäden, die nicht an dem Liefergegenstand selbst entstanden sind, werden, soweit gesetzlich zulässig ausgeschlossen. Der Käufer ist auch verpflichtet, uns von Schadensansprüchen Dritter freizustellen.
  8. Durch Verhandlungen über Beanstandungen verzichten wir nicht auf den Einwand der unzureichenden und verspäteten Mängelrüge. Der Käufer verzichtet auf die Geltendmachung eines Zurückbehaltungsrechtes: Reklamationen sind kein berechtigter Grund für Zahlungsaufschub. Die Aufrechnung von Gegenforderungen ist nur dann zulässig, wenn diese von uns anerkannt und zur Zahlung fällig sind. In jedem Fall verlangen wir zumindest a-conto-Zahlung für die unbestritten vertragsgemäß gelieferte Ware.

VII. Haftungsbeschränkung

  1. Der Verkäufer haftet bei Vorsatz, grober Fahrlässigkeit und Verletzung wesentlicher Vertragspflichten sowie bei Fehlen zugesicherter Eigenschaften. Darüber hinaus nicht ausdrücklich in diesen Bedingungen zugestandene Ansprüche werden ausgeschlossen, in jedem Fall auf bei Vertragsabschluss voraussehbare Schäden sowie der Höhe nach auf den Lieferwert begrenzt.
  2. Soweit die Haftung des Verkäufers ausgeschlossen oder beschränkt ist, gilt dies auch für die persönliche Haftung seiner Angestellten, Arbeitnehmer, Mitarbeiter, gesetzliche Vertreter und Erfüllungsgehilfen. In den Fällen grober Fahrlässigkeit durch einfache Erfüllungsgehilfen haftet der Verkäufer auf Ersatz des typischen, vorhersehbaren Schadens.
  3. Die gesetzlichen Regelungen zur Beweislast bleiben hiervon unberuht.

VIII. Zahlung

  1. Unsere Rechnungen sind zahlbar innerhalb 30 Tage nach Rechnungsdatum in bar rein netto ohne Abzug. Bei Barzahlung innerhalb 14 Tage nach Rechnungsdatum gewähren wir 2% Skonto. Rechnungen unter 25,- € Warenwert sind sofort netto zahlbar.
  2. Als Barzahlung gelten nur Zahlungen in Bargeld, Überweisungen oder Schecks. Zur Annahme von Wechseln sind wir nicht verpflichtet und nehmen diese nur vorbehaltlich der Diskontierungsmöglichkeit herein. Wechseldiskont und Bankspesen gehen zu Lasten des Käufers und sind sofort in bar zahlbar. Bei Hereinnahme von Wechseln sind wir zudem berechtigt, Wechselbürgerschaften zu verlangen, die Kosten des Avals gehen zu Lasten des Käufers.
  3. Soweit Skonto gewahrt wird, ist die Bezahlung aller vorgehenden Waren- und Spesenrechnungen Voraussetzung. Bei Zahlung mit Wechsel ist ein Skontoabzug ausgeschlossen.
  4. Schecks und Wechsel werden nur zahlungshalber angenommen. Bei Hingabe von Wechseln oder Schecks gilt erst deren Einlösung als Bezahlung. Der Bestand der Forderungen und ihre Fälligkeit bleiben bis dahin unberührt. Einzugs- und Protestkosten gehen zu Lasten des Käufers. a. Abwicklung im Scheck-Wechsel-Verfahren schließen wir grundsätzlich aus. Wir behalten uns vor, von diesem Grundsatz im Ausnahmefall abzuweichen. Dies setzt u. a. voraus, dass der Kunde für jeden Vorgang eine schriftliche Erklärung folgenden Inhalts rechtsverbindlich abgibt: „Bahrzahlungen, Banküberweisungen oder Scheckzahlungen, die im Ausnahmefall gegen Übersendung eines von uns ausgestellten und vom Käufer akzeptierten Wechsels erfolgen, gelten erst dann als Zahlung, wenn der Wechsel vom Bezogenen eingelöst ist und wir somit aus der Wechselhaftung endgültig befreit sind. Der zwischen Käufer und Verkäufer vereinbarte Eigentumsvorbehalt (unbeschadet weitergehender Vereinbarungen) sowie alle sonstigen Vorbehaltsrechte bleiben somit zumindest bis zur Einlösung des Wechsels zu unseren Gunsten bestehen. Ein Skontoabzug wird in diesem Fall nicht gewährt.“
  5. Bei nicht vertragsmäßiger Zahlung sind wir ohne ausdrückliche Inverzugsetzung berechtigt, vom Fälligkeitstage an Zinsen in Höhe von 8% über dem Basiszinssatz der Deutschen Bundesbank zu berechnen. Auf den Verzug finden §§ 286ff BGB n. F. Anwendung.
  6. Bei Zahlungsverzug sind alle offen stehenden, auch die noch nicht fälligen oder gestundeten Forderungen, sofort zahlbar. Bei Teillieferungen berechtigt uns der Verzug zur Verweigerung der aus dem Auftrag noch zu liefernden Menge.
  7. Tritt in den Verhältnissen des Käufers eine Verschlechterung ein, so sind wir berechtigt, Wechsel zurückzugeben.
  8. Bei Zahlungseinstellung des Käufers sowie Antrag auf Eröffnung eines Vergleichs- oder Konkursverfahrens sind alle unsere Rechnungen fällig. Zugleich gelten alle Rabatte und Bonifikationen als verfallen.
  9. Stellt sich nach Abschluss eines Vertrages heraus, dass die Kreditverhältnisse des Käufers für die Einräumung von Krediten nicht geeignet sind, z. B. durch ungenügende Auskünfte, durch aufgetretene Zweifel hinsichtlich Zahlungsbereitschaft und/oder Zahlungsfähigkeit oder aus anderen Gründen, dann sind wir berechtigt, Vorauszahlung oder Sicherheitsleistung wegen fälliger und nicht fälliger Ansprüche aus sämtlichen bestehenden Verträgen zu verlangen und die Erfüllung bis zur Vorauszahlung oder Sicherheitszahlung zu verweigern, oder nach unserer Wahl, unverzüglich oder zu einem späteren Zeitpunkt von sämtlichen bestehenden Verträgen zurückzutreten. Dieses Rücktrittsrecht gilt auch bei Verletzung der allgemeinen Sorgfaltpflicht, insbesondere in Zusammenhang mit dem Eigentumsbehalt oder für den Fall, dass für das Einzellgeschäft erforderlich werdende oder gar vereinbarte Sicherheiten nicht oder nicht pünktlich gestellt werden. Dieses Rücktrittsrecht schließt ausdrücklich auch eventuell bereits durchgeführte Lieferungen und Teillieferungen mit ein.

IX. Eigentumsvorbehalt

  1. Wir behalten uns das Eigentum an allen gelieferten Waren bis zur vollständigen Bezahlung aller unzustehenden, gegenwärtigen und zukünftigen Forderungen, gleich aus welchem Rechtsgrund, aus der gesamten Geschäftsverbindung mit dem Käufer vor. Bei laufender Rechnung ist das vorbehaltene Eigentum als auch als Sicherheit für unsere Saldo- Forderungen gültig. Der Eigentumsvorbehalt gilt bis zum Ende der Geschäftsverbindung mit dem Käufer und solange noch irgendeine Verbindlichkeit des Käufers aus irgendeinem Rechtsgrund auch nach Saldoziehung oder Anerkennung gegenüber uns besteht.
  2. Soweit Lieferungen ab Werk an den Käufer erfolgen, vereinbaren wir mit dem Käufer hiermit im voraus, dass die Ware mit der Lieferung an den Käufer von diesem für uns mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns unentgeltlich verwahrt wird. Wir sind uns mit dem Käufer weiterhin darüber einig, dass auch diese durch Rechnung gekennzeichnete Ware unserem Eigentumsvorbehalt gemäß Abschnitt VII. unterliegt.
  3. Der Käufer ist verpflichtet uns jederzeit die Überprüfung der noch vorhandenen Eigentumswaren zu gestatten. Wir sind jederzeit berechtigt für die Vorbehaltsware schriftlich ein befristetes oder bedingtes Veräußerungsverbot zu erlassen, die Vorbehaltsware als solche zu kennzeichnen oder die Vorbehaltsware durch Rücknahme unmittelbar in unseren Besitz zu nehmen. Eine solche Rücknahme gilt nicht als Rücktritt vom Vertrag. Wir sind vielmehr berechtigt die Rückware ordnungsgemäß zu verwerten und mit dem Wiederverwertungserlös unter Abzug der Verwertungskosten auf den geschuldeten Kaufpreis gutzuschreiben.
  4. Der Käufer darf die Vorbehaltsware nur im gewöhnlichen Geschäftsverkehr zu seinen normalen Geschäftsbedingungen veräußern, und zwar nur solange, wie er nicht im Verzug ist. Zur Weiterveräußerung ist der Käufer der Vorbehaltsware nur mit der Maßgabe berechtigt und ermächtigt, als die Forderungen aus der Weiterveräußerung gemäß den nachfolgenden Bestimmungen auf uns übergehen. Andere Verfügungen darf der Käufer über die Vorbehaltsware nicht treffen. Der Veräußerung stehen Be- und Verarbeitung, Montage oder sonstige Verwertung gleich.
  5. Die Be- und Verarbeitung, Montage oder sonstige Verwertung der von uns gelieferten Vorbehaltsware erfolgt für uns Herstellerin im Sinne des § 950 BGB, ohne uns zu verpflichten, unter Ausschluss des Eigentumserwerbes durch den Käufer oder Dritte.
  6. Wird die von uns gelieferte Vorbehaltsware mit in fremdem Eigentum stehender Ware verarbeitet, verbunden oder vermischt, so steht uns das Eigentum oder Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Rechnungswertes unserer Vorbehaltsware zu den Rechnungswerten sämtlicher bei der Herstellung verwendeten Waren zum Zeitpunkt der Verarbeitung oder Vermischung zu. Sie gilt als Vorbehaltsware im Sinne dieser Verkaufs- und Lieferbedingungen. Für diesen Fall wird bereits jetzt vereinbart, dass die Eigentums- bzw. Miteigentumsrechte auf uns übergehen und der Käufer diese für uns unentgeltlich verwahrt.
  7. Der Kunde ist verpflichtet, seinen Abnehmern unseren vorstehenden Eigentumsvorbehalt bekannt zu geben und aufzuerlegen.
  8. Verpfändungen und Sicherungsübereignungen unserer Vorbehaltsware sind unzulässig, solange sie in unserem Eigentum oder Miteigentum steht. Beeinträchtigung unserer Rechte durch Dritte muss uns der Kunde unverzüglich schriftlich mitteilen. Bei Pfändungen hat der Kunde uns unverzüglich Abschrift des Pfändungsprotokolls und einer eidesstattlichen Versicherung zu übersenden, die den Fortbestand unserer Forderungen und unseres eigenen Vorbehaltes an der gepfändeten Sache bestätigt. Der Käufer ist verpflichtet uns rechtzeitige und ordnungsgemäße Intervention zu ermöglichen, Interventionskosten trägt der Kunde.
  9. Sämtliche Forderungen, Ansprüche, Nebenrechte und Sicherheiten aus der künftigen Veräußerung unserer Vorbehaltsware tritt der Kunde mit Wirksamwerden dieser Lieferungs- und Zahlungsbedingungen bis zur vollen Bezahlung aller unserer Forderungen hiermit schon im voraus an uns ab. Diese Rechte dienen unserer Sicherung in Höhe des Rechnungsbetrages der jeweils veräußerten Vorbehaltsware zuzüglich 50%. Veräußert der Käufer die Vorbehaltsware zusammen mit anderen, nicht unserem Eigentumsvorbehalt unterliegenden Waren ohne oder nach Verarbeitung, Vermischung oder Verbindung, gilt die Abtretung der Forderungen mit allen Nebenrechten aus der Weiterveräußerung nur in der Höhe des Rechnungswertes der jeweils veräußerten Vorbehaltsware zuzüglich 50%.
  10. Wir sind berechtigt und unser Kunde ist auf Verlagen verpflichtet, diese Abtretung den Abnehmern des Kunden bekannt zu geben. Der Kunde ist weiter verpflichtet, uns zur Geltendmachung unserer Rechte gegen den Abnehmer erforderliche Auskünfte zu geben und uns Unterlagen auszuhändigen.
  11. Der Käufer verpflichtet sich, mit seinen Abnehmern keinerlei Verabredungen zu treffen, die geeignet sind, unsere Vereinbarungen, die Vorausabtretung der Forderungen an uns zu beeinträchtigen oder zunichte zumachen, vor allem sind Abtretungsverbote mit Dritten unzulässig. Bereits bestehende Abtretungsverbote sind uns unverzüglich schriftlich anzuzeigen.
  12. Der Kunde ist ermächtigt, die abgetretenen Forderungen bis zu unserem jederzeit möglichen Widerruf für uns einzuziehen. Die Beträge sind dann unverzüglich an uns abzuführen. Bei Verzug des Kunden entfällt diese Einziehungsermächtigung. Der Kunde ist nicht berechtigt, über derartige Forderungen durch Abtretung zu verfügen.
  13. Auch die anstelle des Eigentumsvorbehalts tretenden Forderungsabtretungen und der an den verarbeiteten Waren vereinbarte Eigentumsvorbehalt gelten so lange, bis die Geschäftsverbindung mit dem Käufer beendet ist.
  14. Übersteigt der Wert der für uns bestehenden Abtretungen und Sicherheiten unsere Forderungen insgesamt um mehr als 20%, so sind wir auf Verlangen des Kunden Verpflichtet, insoweit nach unserer Wahl entsprechende Sicherheiten freizugeben.

X. Datenschutz

Der Käufer wird hiermit darüber informiert, dass der Verkäufer die im Rahmen der Geschäftsverbindung gewonnenen personenbezogenen Daten gemäß der Bestimmung des Bundesdatenschutzgesetzes verarbeitet.

XI. Erfüllungsort und Gerichtsstand

  1. Erfüllungsort für unsere Lieferungen ist nach unserer Wahl der Standort, der für die Betreuung des Kunden zuständig ist, oder der Sitz des mit der Lieferung beauftragten Werkes. Erfüllungsort für sämtliche weiteren Rechte und Pflichten aus dem Vertragsverhältnis, auch aus Wechseln und Schecks, ist ausnahmslos der handelsrechtliche Firmensitz der für die Betreuung des Kunden zuständigen Niederlassung.
  2. Gerichtsstand für beide Teile, auch im Scheck- und Wechselprozess, ist der Sitz des Landgerichts, in dessen Bezirk sich der handelsrechtliche Sitz der für die Betreuung des Kunden zuständigen Niederlassung befindet, insbesondere, wenn der Käufer Vollkaufmann, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist. Die Gerichtsstandsvereinbarung wird beschränkt auf die gesetzlich zulässigen Fälle. Für das Mahnverfahren ist der Gerichtsstand gemäß Abschnitt VIII Absatz 2, Satz 1, ausdrücklich vereinbart. Wir sind allerdings auch berechtigt, am Sitz des Auftragsgebers zu klagen.

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